Elternvertretung in der Schule
Bedeutung und Funktion
Schule und Elternhaus haben einen gemeinsamen Erziehungsauftrag. Damit die Zusammenarbeit nicht vom Zufall abhängt, regelt das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) in den §§ 88 bis 100, wie Eltern in der Schule mitwirken. Die Elternvertretungen sind das Bindeglied zwischen Elternhaus und Schule. Sie sorgen dafür, dass die Schule für Eltern durchschaubar wird, sie sprechen Probleme an, bevor sie sich verfestigen, und sie bringen die Sicht der Eltern in Entscheidungen ein.
Nach § 88 Abs. 1 NSchG wirken die Erziehungsberechtigten mit durch
- die Klassenelternschaften,
- den Schulelternrat und
- ihre Vertreter:innen im Schulvorstand, in den Konferenzen und in den Ausschüssen.
Über die Schule hinaus gibt es Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte sowie den Landeselternrat (siehe Kapitel 3).
Wer wählt wen in der Schule.
Wer ist erziehungsberechtigt?
Erziehungsberechtigt im Sinne des Schulgesetzes sind die Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht (§ 55 Abs. 1 NSchG). Als erziehungsberechtigt gilt außerdem, wer mit einem sorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist, in einer Lebenspartnerschaft oder in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, sofern das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt. Auch Pflegepersonen, die das Kind in ständiger Obhut haben, und Verantwortliche bei einer Heimunterbringung können als erziehungsberechtigt gelten. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die Sorgeberechtigten der Schule den Sachverhalt mitgeteilt und bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.
Alle diese Personen sind wahlberechtigt und wählbar. Wichtig ist nur die Grundregel des § 88 Abs. 2 NSchG: In der Klassenelternschaft haben die Erziehungsberechtigten für jedes Kind zusammen nur eine Stimme.
Was Elternvertretungen dürfen und was nicht
Die Mitwirkung der Eltern umfasst Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechte. Ein echtes Mitbestimmungsrecht, bei dem eine Entscheidung ohne Zustimmung der Elternvertretung unwirksam wäre, gibt es nur in wenigen, ausdrücklich geregelten Fällen (zum Beispiel bei der Ausgestaltung der entgeltlichen Lernmittelausleihe). Stimmrecht haben Eltern dagegen als gewählte Mitglieder in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand. Dort entscheiden sie gleichberechtigt mit.
Die Vorschriften des Schulgesetzes regeln die Tätigkeit der Elternvertretungen abschließend. Ein allgemeinpolitisches Mandat haben Elternvertretungen nicht. Schulleitung und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei ihrer Arbeit zu unterstützen; eine Aufsicht oder ein Weisungsrecht über die Elternvertretungen besteht nicht.
Die Klassenelternschaft
Die Klassenelternschaft besteht aus allen Erziehungsberechtigten der Schüler:innen einer Klasse (§ 89 NSchG). Sie ist die Basis der gesamten Elternvertretung. Ist die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert, treten die Elternschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an ihre Stelle (§ 93 NSchG). In Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden, findet keine Wahl statt.
Aufgaben
Die Klassenelternschaft
- wählt eine:n Vorsitzende:n und eine Stellvertretung,
- wählt die Vertreter:innen der Eltern in der Klassenkonferenz und in deren Ausschuss sowie eine entsprechende Zahl von Stellvertretungen,
- berät alle Angelegenheiten, die die Klasse betreffen, und bereitet Entscheidungen vor, etwa für den Schulelternrat,
- erörtert mit den Lehrkräften Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts (§ 96 Abs. 4 NSchG),
- wird vor grundsätzlichen Entscheidungen gehört, vor allem zur Organisation der Schule und zur Leistungsbewertung (§ 96 Abs. 3 NSchG).
Für Fächer, die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berühren, gilt die Erörterungspflicht der Lehrkräfte besonders. Über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung sind die Eltern rechtzeitig zu informieren, damit sich Erziehung im Elternhaus und in der Schule ergänzen können.
Elternversammlungen
Die oder der Vorsitzende lädt mindestens zweimal im Schuljahr zu einer Elternversammlung (dem Elternabend) ein und leitet sie. Das ist keine Aufgabe der Klassenlehrkraft, auch wenn diese in der Praxis oft unterstützt. Nur zur Wahlversammlung am Anfang der Wahlperiode lädt die Klassenlehrkraft ein. Eine Elternversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrkraft es verlangt (§ 89 Abs. 2 NSchG). In der Praxis haben sich drei bis vier Elternabende im Schuljahr bewährt. Wie Elternabende gelingen, beschreibt Kapitel 5.
Alle schulischen Fragen können besprochen werden. Private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schüler:innen dürfen jedoch nicht behandelt werden (§ 96 Abs. 1 NSchG). Konkrete Probleme einzelner Kinder gehören ins Einzelgespräch, nicht auf den Elternabend.
Die Rolle des Vorsitzes
Wer den Vorsitz der Klassenelternschaft übernimmt, wird automatisch Mitglied des Schulelternrates und damit zur Schnittstelle zwischen den Eltern der Klasse, den Lehrkräften und der Schule als Ganzes. Die Eltern erwarten, dass ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten werden. Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen im Vorsitz die erste Ansprechperson, wenn es allgemeine Fragen in der Klasse gibt. Kapitel 4 beschreibt die Aufgaben im Einzelnen. Vorsitz bedeutet nicht, alles allein machen zu müssen. Aufgaben lassen sich verteilen, und die Stellvertretung ist ausdrücklich dafür da, mitzuarbeiten.
Der Schulelternrat
Der Schulelternrat (SER) besteht aus den Vorsitzenden aller Klassenelternschaften (§ 90 Abs. 1 NSchG). An der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dazu. Er ist das zentrale Gremium der Eltern in der Schule.
Zusammensetzung und besondere Ordnung
Durch eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG kann der Schulelternrat abweichend regeln, dass
- die Stellvertretungen der Klassenelternschaften zusätzlich zu den Vorsitzenden oder an deren Stelle dem Schulelternrat angehören,
- ein Vorstand aus mehreren Personen gebildet wird,
- die Ämter der Elternvertretung nur für ein Schuljahr gewählt werden.
Wird eine Schule von mindestens zehn Schüler:innen besucht, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Eltern aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und eine Stellvertretung in den Schulelternrat wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG in der seit August 2026 geltenden Fassung). Zur Wahlversammlung lädt die Schulleitung ein.
Aufgaben
Der Schulelternrat
- wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und eine oder mehrere Stellvertretungen,
- wählt die Vertreter:innen der Eltern und eine gleiche Zahl von Stellvertretungen für die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenzen, die Ausschüsse und den Schulvorstand; wählbar sind hierfür alle Erziehungsberechtigten der Schule, nicht nur Mitglieder des Schulelternrates,
- wählt aus seiner Mitte das Mitglied und die Stellvertretung für den Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat oder die beiden Delegierten für dessen Wahlversammlung,
- erörtert alle Fragen, die die Schule oder die Schülerschaft betreffen,
- vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber Schulleitung, Schulbehörde und Schulträger,
- wird vor grundsätzlichen Entscheidungen von Schulleitung, Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört und erhält von sich aus die erforderlichen Auskünfte (§ 96 Abs. 3 NSchG),
- unterstützt die Klassenelternschaften, zum Beispiel durch Informationsabende für neu gewählte Elternvertreter:innen,
- kann in Versammlungen aller Eltern der Schule über seine Arbeit berichten,
- ist bei Anträgen auf Einrichtung einer Ganztagsschule zu beteiligen.
Die vom Schulelternrat gewählten Vertreter:innen im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Vertraulichkeit persönlicher Angelegenheiten bleibt dabei gewahrt (§ 96 Abs. 2 NSchG). Einzelne Eltern können Mitglieder des Schulelternrates damit beauftragen, ihre Interessen wahrzunehmen (§ 96 Abs. 5 NSchG).
Sitzungen
Der Vorsitz lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Schuljahr ein. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt (§ 90 Abs. 4 NSchG). In der Praxis sind drei bis fünf Sitzungen im Schuljahr üblich. Die Schulleitung wird in der Regel eingeladen, um über aktuelle Entwicklungen zu berichten; der Schulelternrat kann aber auch allein beraten. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Sommerferien.
Der Vorsitz des Schulelternrates
Der Vorsitz lädt zu den Sitzungen ein, leitet sie, führt die Beschlüsse aus, hält Kontakt zur Schulleitung und vertritt die Eltern der ganzen Schule nach außen. Ein Vorstand aus mehreren Personen (besondere Ordnung nach § 94 NSchG) verteilt diese Aufgaben auf mehrere Schultern. Bewährt haben sich feste Zuständigkeiten, etwa für Konferenzen, Öffentlichkeitsarbeit, Förderverein und die Betreuung neuer Elternvertreter:innen.
Verliert eine Person den Vorsitz ihrer Klassenelternschaft, scheidet sie aus dem Schulelternrat aus. Für den Vorsitz des Schulelternrates wird überwiegend vertreten, dass er bis zum Ende der Amtszeit in seiner Vorstandsfunktion bleibt, solange ein Kind die Schule noch besucht. Weil diese Frage nicht ausdrücklich geregelt ist, empfiehlt es sich, den Fall in der Geschäftsordnung zu klären.
Geschäftsordnung
Klassenelternschaften und Schulelternräte geben sich eine Geschäftsordnung (§ 95 NSchG). Sie regelt zum Beispiel Einladungsfristen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Protokoll, Öffentlichkeit und seit 2026 auch die Frage, ob und wie Sitzungen per Videokonferenz stattfinden. Muster finden sich in Anhang C und D. Für die Geschäftsordnung sollte in den Versammlungen nicht zu viel Zeit aufgewendet werden; es gibt Wichtigeres zu besprechen. Sie sollte sich auf das Notwendige beschränken.
Ausstattung und Kosten
Der Schulträger (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) stellt den Elternvertretungen die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung (§ 100 NSchG). Dazu gehören Räume für Versammlungen, Kopien, Porto und die nötigen Rechtstexte. Die Schule hilft beim Verteilen von Einladungen, in der Regel über das Sekretariat oder das digitale Kommunikationssystem der Schule. Den Mitgliedern des Schulelternrates sowie den Vertreter:innen im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. Darüber hinaus kann er freiwillige Zuschüsse leisten, etwa für Fortbildungen. Dafür, dass der Schulträger seine Pflichten erfüllt, sorgt in der Schule die Schulleitung. Fortbildungen für Elternvertreter:innen im Schulvorstand können auch aus dem Schulbudget bezahlt werden.
Datenschutz und Kontaktdaten
Elternvertretungen brauchen Kontaktdaten, um einladen und informieren zu können. Die Schule darf die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einer Klasse (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) an den Vorsitz und die Stellvertretung der Klassenelternschaft weitergeben, damit diese zu Elternabenden einladen können. Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 1 NSchG, weil die Elternvertretungen Teil der Schule sind und deren Bildungsauftrag unterstützen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat das 2025 bestätigt, und das Kultusministerium hat sich dieser Einschätzung angeschlossen. Entsprechendes gilt für die Kontaktdaten der Klassenelternvorsitzenden gegenüber dem Schulelternrat. Eltern, die der Weitergabe widersprochen haben, dürfen nicht aufgenommen werden.
Für die Elternvertretung folgt daraus:
- Kontaktdaten nur für Zwecke der Elternvertretung nutzen und nicht an Dritte weitergeben.
- Eine Klassenliste für alle Eltern nur mit Einverständnis der Betroffenen erstellen; am einfachsten über einen Abschnitt auf dem ersten Elternbrief.
- E-Mail-Verteiler mit Blindkopie (BCC) versenden oder das Kommunikationssystem der Schule nutzen.
- Beim Ausscheiden aus dem Amt die Daten löschen.
Bei Problemen mit der Herausgabe von Kontaktdaten hilft die Stelle für Datenschutz des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung.
Sitzungen per Videokonferenz
Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 23. Juni 2026 (in Kraft seit 1. August 2026) ist die digitale Gremienarbeit ausdrücklich geregelt worden:
- Konferenzen (Gesamtkonferenz, Fach- und Klassenkonferenzen) können unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer:innen per Videokonferenztechnik abgehalten werden, wenn eine Geschäftsordnung die Durchführung regelt (§ 36 Abs. 5 NSchG). Ausgenommen sind Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen, Wahlen, geheime Abstimmungen und vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten. Ein Anspruch auf digitale Teilnahme besteht nicht.
- Schulvorstand und Ausschüsse: gleiche Regel; der Schulvorstand muss sich jetzt eine Geschäftsordnung geben (§ 38b Abs. 1, § 39 Abs. 1 NSchG).
- Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte können ebenfalls per Videokonferenztechnik tagen (§ 99 Abs. 2 NSchG).
- Landeselternrat und Landesschulbeirat: Sitzungen können mit Ausnahme von konstituierenden Sitzungen und Wahlen per Videokonferenztechnik stattfinden (§ 173 NSchG).
- Das Mitwirkungsverbot (§ 41 NSchG) gilt auch bei digitaler Zuschaltung: Wer selbst oder dessen Angehörige betroffen sind, verlässt die Sitzung oder beendet die Zuschaltung.
Für Klassenelternschaften und Schulelternräte enthält das Gesetz keine eigene Regelung. Sie bestimmen über ihre Geschäftsordnung selbst, ob Elternabende oder Sitzungen auch online oder hybrid stattfinden. Wahlen bleiben in Präsenz: Nach § 1 der Elternwahlordnung kann das aktive Wahlrecht nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Ein Elternabend in Präsenz bleibt außerdem die beste Form, um sich kennenzulernen. Digitale Formate eignen sich für kurze Informationstermine, für Eltern mit weiten Wegen oder für Arbeitsgruppen zwischen den Sitzungen. Wer sie anbietet, sollte ein datenschutzkonformes System nutzen (in der Regel das der Schule), technische Hürden bedenken und niemanden faktisch ausschließen.