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Anhang C: Muster einer Geschäftsordnung für die Klassenelternschaft

Nach § 95 NSchG geben sich Klassenelternschaften und Schulelternräte eine Geschäftsordnung. Sie schafft klare Regeln für die Arbeit, ist aber kein Selbstzweck: Für ihre Beratung sollte nicht viel Zeit verwendet werden. Das folgende Muster ist bewusst knapp gehalten und kann angepasst werden. Es darf dem Schulgesetz und der Elternwahlordnung nicht widersprechen.


Geschäftsordnung der Klassenelternschaft der Klasse _ der _____ (Schule)

§ 1 Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Die Klassenelternschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten aller Schüler:innen der Klasse (§ 89 NSchG).

(2) Bei Wahlen und Abstimmungen haben die Erziehungsberechtigten für jedes Kind zusammen eine Stimme (§ 88 Abs. 2 NSchG). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 2 Aufgaben

Die Klassenelternschaft erörtert alle schulischen Fragen, die die Klasse betreffen, und bereitet Entscheidungen vor. Sie wählt

  1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
  2. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter,
  3. die Elternvertreter:innen in der Klassenkonferenz und in deren Ausschuss,
  4. deren Stellvertreter:innen.

Private Angelegenheiten von Lehrkräften, Schüler:innen oder Eltern werden nicht behandelt (§ 96 Abs. 1 NSchG).

§ 3 Elternversammlungen

(1) Die Klassenelternschaft tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr zusammen. Eine Versammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrkraft es verlangt.

(2) Zu den Versammlungen lädt die oder der Vorsitzende schriftlich oder über das Kommunikationssystem der Schule unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage; in dringenden Fällen kann sie verkürzt werden. Für Wahlversammlungen gilt die Elternwahlordnung.

(3) Die Klassenlehrkraft und die weiteren in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, die Schulleitung sowie die Klassensprecher:innen können zu den Versammlungen eingeladen werden. Die Klassenelternschaft kann beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte ohne Gäste zu beraten.

(4) Die Klassenelternschaft kann beschließen, dass einzelne Versammlungen oder Tagesordnungspunkte per Videokonferenztechnik oder hybrid durchgeführt werden. Dabei ist ein datenschutzkonformes System zu nutzen. Wahlen, geheime Abstimmungen und die Beratung vertraulicher Angelegenheiten finden in Präsenz statt.

§ 4 Aufgaben der oder des Vorsitzenden

(1) Die oder der Vorsitzende

  1. bereitet die Versammlungen in Absprache mit der Klassenlehrkraft vor und leitet sie,
  2. setzt die Beschlüsse der Klassenelternschaft um,
  3. vertritt die Klassenelternschaft im Schulelternrat und berichtet aus dessen Sitzungen,
  4. informiert die Stellvertretung, die Elternvertreter:innen in der Klassenkonferenz und alle Eltern der Klasse regelmäßig,
  5. hält Kontakt zur Klassenlehrkraft.

(2) Die Stellvertretung unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.

(3) In den Versammlungen wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Anträge zur Geschäftsordnung (zum Beispiel Vertagung, Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte, Unterbrechung) werden sofort behandelt; eine Gegenrede ist zulässig.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Klassenelternschaft ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. [Alternativ: wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist.]

(2) Abstimmungen erfolgen offen. Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 6 Protokoll

(1) Über jede Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die Protokollführung wird zu Beginn der Versammlung bestimmt.

(2) Das Protokoll enthält Ort, Beginn und Ende der Versammlung, die Zahl der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sowie Vereinbarungen und Termine. Persönliche Angelegenheiten werden nicht aufgenommen.

(3) Das Protokoll wird allen Eltern der Klasse und der Klassenlehrkraft zugeleitet. Es gilt als genehmigt, wenn bis zur nächsten Versammlung kein Einspruch erhoben wird.

§ 7 Datenschutz

Kontaktdaten der Eltern werden nur für die Zwecke der Elternvertretung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Eine Klassenliste wird nur mit Einwilligung der Betroffenen erstellt. Nachrichten an alle Eltern werden über das Kommunikationssystem der Schule oder per E-Mail in Blindkopie versandt.

§ 8 Inkrafttreten und Änderung

Diese Geschäftsordnung wurde am ______ mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Änderungen bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; der Änderungsantrag ist mit der Einladung bekannt zu geben.

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