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Schulbehörden, Schulträger und Schulstruktur

Staatliche Schulaufsicht

„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates" (Art. 7 Abs. 1 GG). Weil die Kulturhoheit bei den Ländern liegt, beschließt der Niedersächsische Landtag alle gesetzlichen Regelungen über das Schulwesen, also auch über Schulaufsicht und Schulbehörden (§§ 119 bis 123 NSchG). Die Schulbehörden planen und gestalten die Entwicklung des Schulwesens, beraten Schulen und Schulträger, nehmen die schulpsychologische Beratung wahr und üben die Fachaufsicht über die Schulen aus. Die Fachaufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Eigenverantwortung der Schule nicht beeinträchtigt wird. Seit 2026 nehmen die Schulbehörden außerdem die Aufgaben einer Antidiskriminierungsstelle wahr (§ 120 Abs. 1 NSchG).

Das Kultusministerium

Oberste Schulbehörde ist das Niedersächsische Kultusministerium (MK). Es ist zuständig für alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Land, erlässt Verordnungen und Erlasse, verantwortet Lehrpläne und Kerncurricula und hört den Landeselternrat an.

Niedersächsisches Kultusministerium, Hans-Böckler-Allee 5, 30173 Hannover, Telefon 0511 120-0, E-Mail poststelle@mk.niedersachsen.de, Internet www.mk.niedersachsen.de.

Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung

Die frühere Niedersächsische Landesschulbehörde wurde zum Jahresbeginn 2020 aufgelöst. An ihre Stelle traten vier eigenständige Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB), die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordnet sind. Sie sind die Schulaufsicht vor Ort, entscheiden über Wahleinsprüche oberhalb der Klassenebene, über längere Beurlaubungen und über Einsprüche der Schulleitung gegen Konferenzbeschlüsse, bieten schulpsychologische Beratung und Datenschutzberatung an und führen die Wahlen zum Landeselternrat durch. Erste Anlaufstelle für Fragen sind die Servicestellen der Landesämter (montags bis donnerstags 7:30 bis 16:00 Uhr, freitags 7:30 bis 13:00 Uhr).

Landesamt Anschrift Servicestelle
RLSB Braunschweig Kurt-Schumacher-Straße 21, 38102 Braunschweig Telefon 0531 484-3333, service@rlsb-bs.niedersachsen.de
RLSB Hannover Mailänder Straße 2, 30539 Hannover Telefon 0511 106-6000
RLSB Lüneburg Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg Telefon 04131 15-2222, service@rlsb-lg.niedersachsen.de
RLSB Osnabrück Mühleneschweg 8, 49090 Osnabrück Telefon 0541 77046-444, service@rlsb-os.niedersachsen.de

Aktuelle Kontaktdaten, Zuständigkeiten und die Servicestellen finden sich auf dem Bildungsportal Niedersachsen: bildungsportal-niedersachsen.de/ueber-uns/rlsb.

Zusammenarbeit mit den Kommunen

Schulbehörden und Kommunen arbeiten in Schulangelegenheiten zusammen, insbesondere bei Schulentwicklungsplanung, Standortauswahl, Schulbau und Finanzierung, Festlegung der Schulbezirke, Schülerbeförderung, Einführung und Erweiterung von Schulformen und Ausstattung der Schulen. Über Errichtung, Erweiterung, Zusammenlegung und Aufhebung öffentlicher Schulen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulbehörde (§ 106 NSchG); die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte sind rechtzeitig zu beteiligen.

Schulträger

Die Schulträgerschaft ist in den §§ 101 ff. NSchG geregelt. Grundschulen stehen in der Trägerschaft der Gemeinden und Samtgemeinden. Für die übrigen Schulformen sind grundsätzlich die Landkreise Schulträger; Gemeinden haben aber einen Anspruch auf Übertragung der Trägerschaft, sodass es regional unterschiedliche Lösungen gibt. Kreisfreie Städte sind in der Regel Träger aller Schulen auf ihrem Gebiet. Berufsbildende Schulen stehen in der Trägerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte.

Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude, sorgt für Ausstattung, Reinigung, Hausmeisterei und Sekretariat, organisiert die Schülerbeförderung, bildet die kommunalen Schulausschüsse, nimmt am Schulvorstand teil und finanziert die Eltern- und Schülervertretungen. Das Land trägt die pädagogische Verantwortung und stellt und bezahlt die Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeitenden. Seit 2026 stellt das Land außerdem die digitalen Endgeräte für Schüler:innen ab dem Sekundarbereich I (§ 71a NSchG). Die Ausstattung erfolgt schrittweise: Sie beginnt mit dem 7. Schuljahrgang im Schuljahr 2026/27, die berufsbildenden Schulen folgen ab dem Schuljahr 2030/31, und die Lehrkräfte werden ab 2026/27 ausgestattet. Die Schule kann vom Einstieg beim 7. Schuljahrgang im Benehmen mit dem Schulträger abweichen und wählt die Geräte ebenfalls im Einvernehmen mit ihm aus. Die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen führt die Kommunalaufsicht (Landkreis beziehungsweise Innenministerium), nicht die Schulaufsicht.

Schulformen in Niedersachsen

Die niedersächsischen Schulen sind grundsätzlich inklusive Schulen. Allen Schüler:innen mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung soll ein gemeinsamer Unterricht ermöglicht werden.

Primarbereich: Die Grundschule umfasst die Schuljahrgänge 1 bis 4; die Jahrgänge 1 und 2 (oder 1 bis 4) können als pädagogische Einheit geführt werden. Mit dem Schuljahr 2026/27 beginnt der bundesweite Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter, zunächst für den ersten Jahrgang. Am Ende der Grundschule beraten die Lehrkräfte die Eltern über die weitere Schullaufbahn; die Entscheidung treffen die Eltern.

Sekundarbereich I (Jahrgänge 5 bis 10):

  • Hauptschule (Jahrgänge 5 bis 9, mit freiwilligem 10. Jahrgang) und Realschule (Jahrgänge 5 bis 10), vielerorts als zusammengefasste Haupt- und Realschule oder inzwischen als Oberschule geführt.
  • Oberschule (seit 2011): führt Haupt- und Realschulbildungsgang unter einem Dach, jahrgangsbezogen oder in Schulzweigen, mit oder ohne gymnasiales Angebot. Über die Form entscheidet der Schulvorstand.
  • Gymnasium (Jahrgänge 5 bis 13): Abitur nach 13 Schuljahren; die gymnasiale Oberstufe umfasst die Einführungsphase (Jahrgang 11) und die Qualifikationsphase (Jahrgänge 12 und 13).
  • Integrierte Gesamtschule (IGS) (Jahrgänge 5 bis 10, mit Oberstufe bis 13): gemeinsamer Unterricht aller Schüler:innen mit Differenzierung innerhalb der Schule.
  • Kooperative Gesamtschule (KGS): Haupt-, Realschul- und Gymnasialzweig unter einem Dach; in den Jahrgängen 5 bis 8 kann der Unterricht überwiegend schulzweigübergreifend erteilt werden.
  • Förderschulen mit verschiedenen Förderschwerpunkten (geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung). Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen nehmen keine neuen Schüler:innen mehr auf und können längstens bis zum 31. Juli 2028 fortgeführt werden; die Förderung findet in den allgemeinen Schulen statt. Ab dem 1. Januar 2027 nehmen Förderschulen nur noch Schüler:innen auf, die einen ausschließlichen oder vorrangigen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im jeweiligen Förderschwerpunkt haben. Wer am 31. Dezember 2026 bereits eine Förderschule besucht, darf dort bleiben.

Sekundarbereich II: Gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg sowie die berufsbildenden Schulen (Berufsschule in der dualen Ausbildung, Berufseinstiegsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule). An berufsbildenden Schulen gibt es Elternvertretungen für die minderjährigen Schüler:innen.

Schulen in freier Trägerschaft: Ersatzschulen (zum Beispiel kirchliche Schulen, Waldorfschulen, Montessorischulen) erfüllen die Schulpflicht und erhalten Finanzhilfe des Landes. Die Elternmitwirkung richtet sich dort nach den Regeln des Trägers; im Gemeinde-, Kreis- und Landeselternrat sind sie vertreten.

Aktuelle Übersichten und Informationen zu allen Schulformen bietet das Kultusministerium unter www.mk.niedersachsen.de (Schule, Unsere Schulen) an.

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