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Elternvertretung über die Schule hinaus

Während die Elternvertretung in der Schule sich auf die eigene Schule konzentriert, vertreten die Elternräte auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene die Eltern eines ganzen Gebietes und über Schulformen hinweg. Sie nehmen an der kommunalen und landespolitischen Gestaltung von Bildung teil. Die Regelungen stehen in den §§ 97 bis 100 NSchG (Gemeinde- und Kreiselternräte) und in den §§ 168 bis 175 NSchG (Landeselternrat).

Die Klassenelternschaft bildet den Schulelternrat. Dieser wählt je ein Mitglied und eine Stellvertretung oder zwei Delegierte für den Gemeindeelternrat und für den Kreiselternrat. Beide schlagen Mitglieder für den zuständigen kommunalen Schulausschuss vor. Die Kreiselternräte und die Stadtelternräte der kreisfreien Städte wählen die Mitglieder des Landeselternrats.

Die Ebenen der Elternvertretung und ihre Wahlwege nach dem Niedersächsischen Schulgesetz.

Gemeindeelternrat und Stadtelternrat

In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat gebildet. In Städten heißt er Stadtelternrat (§ 97 Abs. 1 NSchG). Jeder Schulelternrat einer Schule im Gemeindegebiet wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und eine Stellvertretung. Das gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und unabhängig davon, ob die Schule in Trägerschaft der Gemeinde oder des Landkreises steht.

Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, gilt jeder Schulzweig als eigene Schule. Die Mitglieder des Schulelternrates, die zum selben Schulzweig gehören, gelten als eigener Schulelternrat und wählen jeweils eigene Mitglieder.

Kreiselternrat

Für jeden Landkreis wird ein Kreiselternrat gebildet. In kreisfreien Städten übernimmt der Stadtelternrat diese Rolle; in der Region Hannover ist es der Regionselternrat. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte aller Schulen im Kreisgebiet sowie der Schulen in Kreisträgerschaft außerhalb des Kreisgebietes. Das Verfahren entspricht dem der Gemeindeelternräte.

Delegiertenverfahren

Würden nach dem beschriebenen Verfahren mehr als 28 Mitglieder in einen Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat entsandt, gilt das Delegiertenverfahren (§ 97 Abs. 3 NSchG). Dann wählt jeder Schulelternrat aus seiner Mitte zwei Delegierte. Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die Delegierten zu einer Wahlversammlung ein, in der die Delegierten, getrennt nach Schulformen, die Mitglieder und Stellvertretungen des Elternrates wählen. Die Zahl richtet sich nach der Zahl der Schulen einer Schulform:

Schulen einer Schulform Mitglieder (und ebenso viele Stellvertretungen)
1 bis 3 direkte Wahl durch die Schulelternräte, keine Delegierten
4 bis 9 3
10 bis 24 4
25 und mehr 5

Die berufsbildenden Schulen gelten als eine Schulform. Schulen in freier Trägerschaft wählen im Delegiertenverfahren getrennt nach Schulformen je ein Mitglied und eine Stellvertretung. Die zusätzlich nach § 90 Abs. 2 NSchG gewählten Mitglieder der Schulelternräte (Vertretung der Eltern von Schüler:innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, nicht in Deutschland geboren oder mit anderer Erstsprache) können aus ihrer Mitte ein weiteres Mitglied und eine Stellvertretung wählen.

Die Gemeinde oder der Landkreis teilt jedem Schulelternrat rechtzeitig mit, ob unmittelbar oder über Delegierte gewählt wird, und führt die Wahlen durch. Die Wahlen zu den Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräten müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende der Sommerferien abgeschlossen sein. Die Schulelternräte müssen ihre Mitglieder oder Delegierten deshalb in ihrer ersten Sitzung nach den Sommerferien, spätestens innerhalb von zwei Monaten, wählen.

Aufgaben und Vorstand

Die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte beraten Fragen, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind (§ 99 NSchG): Schulentwicklungsplanung, Errichtung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Schulen (§ 106 NSchG), Schülerbeförderung, Ausstattung und Bau von Schulen, Ganztagsangebote, Unterrichtsversorgung. Sie unterstützen die Schulelternräte, bieten Informationsabende und Fortbildungen für Elternvertreter:innen an und vermitteln Elterntrainer:innen für die Arbeit im Schulvorstand. Schulträger und Schulbehörde müssen ihnen von sich aus die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wird ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden oder zugeschalteten Vertreter:innen einer Schulform gefasst, ist dem Beschluss auf deren Verlangen ihre Stellungnahme beizufügen.

Jeder dieser Elternräte wählt einen Vorstand aus Vorsitz, stellvertretendem Vorsitz und bis zu drei Beisitzenden (§ 97 Abs. 6 NSchG) und gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 98 Abs. 2 NSchG). Gemeinde und Landkreis stellen die Einrichtungen, den Geschäftsbedarf und die Fahrtkostenerstattung (§ 100 Abs. 2 NSchG). Mitglieder scheiden erst aus dem Amt aus, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.

Elternvertretung in kommunalen Schulausschüssen

Jeder kommunale Schulträger bildet einen oder mehrere Schulausschüsse, die die Beschlüsse des Rates oder Kreistages in Schulangelegenheiten vorbereiten (§ 110 NSchG). Neben den Abgeordneten gehören ihnen mindestens je eine Vertretung der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten und der Schüler:innen mit vollem Stimmrecht an. Ist der Schulausschuss sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig, sind es mindestens je zwei, davon je eine Person aus dem Bereich der berufsbildenden Schulen.

Die Elternvertreter:innen werden vom Rat auf Vorschlag des Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrates berufen; gibt es keinen Gemeindeelternrat, schlagen die Schulelternräte gemeinsam vor. Die Vorschläge sind für den Schulträger bindend. Berufen werden können nur Erziehungsberechtigte, deren Kind eine Schule des jeweiligen Schulträgers besucht. Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode des Rates. Elternvertreter:innen im Schulausschuss sind nicht an Weisungen gebunden, haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht und berichten dem Elternrat, der sie vorgeschlagen hat, regelmäßig über ihre Arbeit.

Der Landeselternrat

Der Landeselternrat (LER) ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten beim Kultusministerium (§ 169 NSchG). Ihm gehören an:

  • je vier Mitglieder für die öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen,
  • acht Mitglieder für die öffentlichen berufsbildenden Schulen,
  • vier Mitglieder für die Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
  • gegebenenfalls zusätzliche Mitglieder, die von den nach § 97 Abs. 5 NSchG gewählten Mitgliedern der Kreis- und Stadtelternräte gewählt werden.

Gewählt wird getrennt nach diesen Gruppen im Zuständigkeitsbereich jedes der vier Regionalen Landesämter für Schule und Bildung, und zwar von den Elternvertreter:innen der jeweiligen Gruppe in den Kreiselternräten und den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der 17. Landeselternrat hat seine Arbeit am 1. Juni 2024 aufgenommen; die nächste Wahl steht damit 2027 an.

Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Er hat das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Das Kultusministerium muss ihn über wichtige Angelegenheiten unterrichten und anhören, insbesondere bei allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege, bei Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen, bei Lernmitteln, bei Rahmenvorschriften für Schulordnungen, bei der Ferienordnung und in grundsätzlichen Fragen der Elternvertretung. Lehnt der Landeselternrat bestimmte Regelungen mit schriftlicher Begründung ab, muss das Ministerium erneut mit ihm beraten; bleibt der Landeselternrat mit Zweidrittelmehrheit bei seiner Ablehnung, muss das Ministerium vor dem Erlass die Landesregierung unterrichten (§ 169 Abs. 4 NSchG).

Der Landeselternrat arbeitet in schulformbezogenen und thematischen Ausschüssen. Ein- bis zweimal im Jahr berichtet er in einer Versammlung mit den Vorsitzenden der Kreiselternräte und der Stadtelternräte der kreisfreien Städte über seine Arbeit und nimmt Anregungen entgegen. Diese Vorsitzenden tragen die Informationen in ihre Gremien zurück. Der Informationsfluss in beide Richtungen ist ein Kernelement der Elternmitwirkung in Niedersachsen.

Kontakt: Landeselternrat Niedersachsen, Geschäftsstelle, Berliner Allee 19, 30175 Hannover, Telefon 0511 120-8810, E-Mail Landeselternrat@mk.niedersachsen.de, Internet www.ler-nds.de. Die Geschäftsstelle vermittelt Anfragen an die zuständigen Mitglieder weiter. Auf der Webseite finden sich Stellungnahmen, Vorlagen und die Kontaktdaten der Kreis- und Stadtelternräte.

Der Weg der Information

Die Ebenen der Elternvertretung bauen aufeinander auf. Eine Anregung aus einer Klasse kann so den Weg bis zum Kultusministerium nehmen:

  1. Klassenelternschaft: berät und beschließt, der Vorsitz trägt das Anliegen in den Schulelternrat.
  2. Schulelternrat: berät, spricht mit der Schulleitung, bringt das Thema über seine Vertreter:innen in den Schulvorstand oder die zuständige Konferenz ein.
  3. Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat: wenn das Thema mehrere Schulen betrifft oder den Schulträger angeht; Vorschlag an den Schulausschuss.
  4. Landeselternrat: wenn es um landesweite Regelungen geht.

In umgekehrter Richtung fließen Informationen aus dem Landeselternrat über die Kreis- und Stadtelternräte in die Schulelternräte und von dort in die Klassen. Wer Elternvertreter:in ist, sollte deshalb beide Richtungen bedienen: nach oben melden, nach unten berichten.

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