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Anhang D: Muster einer Geschäftsordnung für den Schulelternrat

Der Schulelternrat gibt sich nach § 95 NSchG eine Geschäftsordnung. Sie darf dem Schulgesetz und der Elternwahlordnung nicht widersprechen. Abweichungen von der gesetzlichen Zusammensetzung (Stellvertretungen als Mitglieder, Vorstand aus mehreren Personen, einjährige Amtszeit) sind nur durch eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG möglich; sie können in dieselbe Urkunde aufgenommen werden, wie hier in § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gezeigt. Eckige Klammern kennzeichnen Stellen, die die Schule ausfüllen oder streichen sollte.


Geschäftsordnung des Schulelternrates der ____ (Schule) in ______

Der Schulelternrat hat sich gemäß § 95 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die folgende Geschäftsordnung gegeben. Grundlage sind das NSchG und die Elternwahlordnung (EWO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Zusammensetzung

(1) Dem Schulelternrat gehören die Vorsitzenden der Klassenelternschaften an (§ 90 Abs. 1 NSchG) sowie gegebenenfalls das nach § 90 Abs. 2 NSchG gewählte zusätzliche Mitglied.

(2) [Besondere Ordnung nach § 94 NSchG:] Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenelternschaften gehören dem Schulelternrat zusätzlich als stimmberechtigte Mitglieder an. [Alternativ: Sie nehmen ohne Stimmrecht teil und vertreten die Vorsitzenden im Verhinderungsfall mit Stimmrecht.]

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertritt ein Mitglied mehrere Klassen, hat es für jede Klasse eine Stimme; das ist in der Anwesenheitsliste zu vermerken. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Schulelternrat erörtert alle schulischen Fragen zum Wohl der Schüler:innen und vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber Schulleitung, Schulbehörde und Schulträger. Private Angelegenheiten von Lehrkräften, Schüler:innen und Eltern werden nicht behandelt (§ 96 Abs. 1 NSchG).

(2) Die Mitglieder arbeiten vertrauensvoll zusammen, führen ihr Amt unparteiisch und in eigener Verantwortung und berichten ihren Klassenelternschaften regelmäßig unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit.

(3) Die vom Schulelternrat gewählten Vertreter:innen im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen sowie im Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat berichten dem Schulelternrat regelmäßig (§ 96 Abs. 2 NSchG). Vertreter:innen im Schulvorstand, die nicht Mitglied des Schulelternrates sind, werden zu den Sitzungen eingeladen.

§ 3 Vorstand

(1) [Besondere Ordnung nach § 94 NSchG:] Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte für zwei Schuljahre einen Vorstand aus der oder dem Vorsitzenden, [einer oder zwei] stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu [drei] Beisitzenden.

(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor, führt die Beschlüsse aus und handelt zwischen den Sitzungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse im Namen des Schulelternrates. Müssen Entscheidungen getroffen werden, zu denen kein Beschluss vorliegt, handelt der Vorstand nach bestem Wissen und berichtet in der nächsten Sitzung.

(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Schulelternrat innerhalb und außerhalb der Schule, führt den Schriftverkehr und ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen des Schulelternrates teilzunehmen. Die Stellvertretung vertritt im Verhinderungsfall. Der Vorstand kann Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.

(4) Der Vorstand führt eine Liste der Mitglieder des Schulelternrates und der gewählten Vertreter:innen mit Kontaktdaten. Änderungen und das Ausscheiden aus einem Amt sind dem Vorstand mitzuteilen. Die Daten werden nur für die Arbeit des Schulelternrates verwendet.

§ 4 Sitzungen und Einladung

(1) Der Schulelternrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr zusammen (§ 90 Abs. 4 NSchG); in der Regel finden [vier] Sitzungen statt. Während der Schulferien finden keine ordentlichen Sitzungen statt.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt schriftlich oder über das Kommunikationssystem der Schule unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von [zehn] Tagen ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden; für Wahlen gilt die Frist von zehn Tagen nach § 6 EWO.

(3) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt (§ 90 Abs. 4 NSchG) oder wenn der Vorstand es beschließt.

(4) Die Schulleitung wird grundsätzlich eingeladen, um über aktuelle Entwicklungen zu berichten. Der Vorstand kann weitere Personen einladen, insbesondere Mitglieder des Kollegiums, Vertreter:innen des Schülerrates und des Fördervereins. Der Schulelternrat kann aus besonderen Gründen allein beraten.

(5) Die Sitzungen sind schulöffentlich. [Alternativ: Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Schulelternrat kann Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen.] Persönliche oder vertrauliche Angelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung beraten. Die Sitzungstermine werden auf der Webseite der Schule veröffentlicht.

§ 5 Sitzungen per Videokonferenztechnik

(1) Der Vorstand kann festlegen, dass eine Sitzung ganz oder für einzelne Teilnehmer:innen per Videokonferenztechnik durchgeführt wird. Dies ist in der Einladung anzugeben. Ein Anspruch einzelner Mitglieder auf digitale Teilnahme besteht nicht; ihnen ist jedoch nach Möglichkeit die Zuschaltung zu ermöglichen.

(2) Es wird ein datenschutzkonformes System genutzt, in der Regel das von der Schule bereitgestellte. Die Zugangsdaten werden nur den Teilnahmeberechtigten übermittelt und dürfen nicht weitergegeben werden. Aufzeichnungen sind unzulässig.

(3) Digital zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend und stimmberechtigt. Abstimmungen erfolgen durch sichtbares Handzeichen oder eine Abstimmungsfunktion des Systems. Bricht die Verbindung ab, wird die Sitzung für bis zu [zehn] Minuten unterbrochen; gelingt die Wiederherstellung nicht, wird die Sitzung mit den verbliebenen Teilnehmer:innen fortgesetzt, sofern die Beschlussfähigkeit weiter gegeben ist.

(4) Wahlen, geheime Abstimmungen und die Beratung vertraulicher Angelegenheiten finden ausschließlich in Präsenz statt. Die konstituierende Sitzung findet in Präsenz statt.

§ 6 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung enthält regelmäßig: Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit; Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung; Bericht des Vorstandes; Bericht der Schulleitung; Berichte der Vertreter:innen aus Schulvorstand, Konferenzen, Ausschüssen und Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat; Verschiedenes.

(2) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens [drei] Tage vor der Sitzung mit Begründung bei der oder dem Vorsitzenden einzureichen. Über Anträge, die erst zu Beginn der Sitzung gestellt werden, entscheidet der Schulelternrat mit Stimmenmehrheit.

(3) Nicht abschließend behandelte Punkte werden auf die nächste Sitzung übertragen, soweit sie nicht an einen Ausschuss verwiesen werden.

§ 7 Sitzungsleitung und Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Die Sitzung leitet die oder der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; die Redezeit kann beschränkt werden. Wer persönlich angesprochen oder angegriffen wurde, erhält vor einer Abstimmung Gelegenheit zu einer persönlichen Bemerkung.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch doppeltes Handzeichen gestellt und sofort behandelt. Sie dürfen nur den Verhandlungsgegenstand oder den Ablauf betreffen. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere: Vertagung, Absetzung eines Punktes, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Verweisung an einen Ausschuss, Unterbrechung der Sitzung.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens [ein Drittel] der Mitglieder anwesend oder zugeschaltet ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(2) Ist der Schulelternrat nicht beschlussfähig, kann in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlossen werden; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Schulelternrates. Gäste können Anregungen geben.

(2) Abstimmungen erfolgen offen; auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt.

(3) Wahlen richten sich nach § 91 NSchG und der Elternwahlordnung. Sie erfolgen offen, wenn niemand eine geheime Wahl verlangt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

§ 10 Protokoll

(1) Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Es enthält Ort, Beginn und Ende, die Anwesenden beziehungsweise Zugeschalteten, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und den wesentlichen Verlauf.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von [14] Tagen zugeleitet und in der nächsten Sitzung genehmigt. Vertrauliche Angelegenheiten werden nicht in das an die Klassenelternschaften weitergegebene Protokoll aufgenommen.

(3) Protokolle, Einladungen und Anwesenheitslisten werden von der oder dem Vorsitzenden aufbewahrt und an die Nachfolge übergeben.

§ 11 Ausschüsse

(1) Der Schulelternrat kann Ausschüsse bilden; auch der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen. Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Schulelternrates; andere Eltern, Schulleitung, Lehrkräfte und Schüler:innen können beratend hinzugezogen werden.

(2) Jeder Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der den Vorstand und den Schulelternrat über die Arbeit unterrichtet.

§ 12 Wahl der Vertreter:innen in Schulvorstand, Konferenzen und Ausschüssen

(1) Der Schulelternrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung die Vertreter:innen der Erziehungsberechtigten und deren Stellvertretungen im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz, in den Fachkonferenzen und in den Ausschüssen sowie das Mitglied und die Stellvertretung für den [Gemeinde-/Stadt-/Kreiselternrat]. Die Amtszeit der Vertreter:innen im Schulvorstand beträgt [zwei] Schuljahre.

(2) Wählbar sind alle Erziehungsberechtigten der Schule. Der Schulelternrat weist zu Beginn des Schuljahres alle Eltern darauf hin und bittet Interessierte, sich beim Vorstand zu melden.

§ 13 Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

Der Schulelternrat kann Veranstaltungen beschließen, insbesondere Informationsabende für neu gewählte Elternvertreter:innen und Versammlungen aller Eltern der Schule (§ 96 Abs. 2 NSchG). Er kann sich mit einer eigenen Seite auf der Webseite der Schule und mit Rundschreiben an die Elternschaft wenden. Stellungnahmen im Namen des Schulelternrates gibt nur der Vorstand ab.

§ 14 Inkrafttreten und Änderung

(1) Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung am ______ beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung auch für die folgenden Schulelternräte.

(2) Änderungen sind auf schriftlichen Antrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Der Antrag ist mit der Einladung bekannt zu geben.

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