Anhang G: Abkürzungen, Begriffe und Rechtsquellen
Abkürzungen
| Abkürzung | Bedeutung |
|---|---|
| BBS | Berufsbildende Schule(n) |
| EWO | Elternwahlordnung |
| GEW | Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft |
| GK | Gesamtkonferenz |
| GS | Grundschule |
| IGS | Integrierte Gesamtschule |
| KER | Kreiselternrat |
| KGS | Kooperative Gesamtschule |
| LER | Landeselternrat Niedersachsen |
| LfD | Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen |
| LSR | Landesschülerrat Niedersachsen |
| MK | Niedersächsisches Kultusministerium |
| NiBiS | Niedersächsischer Bildungsserver |
| NSchG | Niedersächsisches Schulgesetz |
| OBS | Oberschule |
| RLSB | Regionales Landesamt für Schule und Bildung |
| SER | Schulelternrat |
| StER | Stadtelternrat |
| SV | Schülervertretung |
| SVBl. | Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen |
| WeSchVO | Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen |
Begriffe
Anhörung: Vor grundsätzlichen Entscheidungen müssen Schulelternrat und Klassenelternschaften gehört werden. Die Entscheidung trifft danach das zuständige Gremium; eine Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich, ihre Stellungnahme muss aber berücksichtigt werden.
Benehmen: Eine abgeschwächte Form der Beteiligung. Die entscheidende Stelle muss die andere Seite anhören und sich mit deren Argumenten auseinandersetzen, ist aber nicht an ihre Zustimmung gebunden (zum Beispiel Gesamtkonferenz und Schulvorstand beim Schulprogramm).
Besondere Ordnung: Beschluss des Schulelternrates nach § 94 NSchG, mit dem er von der gesetzlichen Zusammensetzung abweicht (Stellvertretungen als Mitglieder, Vorstand, einjährige Amtszeit).
Eigenverantwortliche Schule: Seit 2007 entscheiden die Schulen über viele Fragen selbst; Schulvorstand und Gesamtkonferenz sind die Entscheidungsgremien, die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung.
Erziehungsberechtigte: Personen mit Personensorgerecht sowie die in § 55 NSchG gleichgestellten Personen (Ehe- und Lebenspartner:innen im gemeinsamen Haushalt, Pflegepersonen, Verantwortliche bei Heimunterbringung).
Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen: Pädagogische Einwirkungen (Erziehungsmittel) kann jede Lehrkraft anwenden. Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG (zum Beispiel Umsetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht, Überweisung an eine andere Schule) beschließt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung; Elternvertreter:innen haben Stimmrecht.
Klassenrat: Regelmäßige Versammlung der Klasse, in der die Schüler:innen eigene Anliegen besprechen; seit 2026 in allen Jahrgängen verbindlich.
Mitwirkungsverbot: Wer selbst oder dessen Angehörige betroffen sind, darf an Beratung und Beschluss nicht teilnehmen (§ 41 Abs. 1 NSchG).
Nachteilsausgleich und Notenschutz: Anpassung der Prüfungsbedingungen bei Beeinträchtigungen (Nachteilsausgleich) und Verzicht auf die Bewertung einzelner Teilleistungen mit Zeugnisvermerk (Notenschutz), § 58a NSchG.
Schulträger: Kommune (Gemeinde, Samtgemeinde, Stadt, Landkreis), die die Schule errichtet, unterhält und ausstattet.
Schulbehörde: Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung und das Kultusministerium als Träger der staatlichen Schulaufsicht.
Verwaltungsakt: Hoheitliche Entscheidung mit Rechtswirkung nach außen (Versetzung, Abschluss, Ordnungsmaßnahme, Überweisung). Dagegen sind Widerspruch und Klage möglich.
Die wichtigsten Paragrafen des NSchG für Eltern
| Paragraf | Inhalt |
|---|---|
| § 31 | Verarbeitung personenbezogener Daten; Grundlage für die Weitergabe von Kontaktdaten an Elternvertretungen |
| § 34 | Gesamtkonferenz: Zuständigkeiten (Schulprogramm, Schulordnung, Leistungsbewertung, digitale Endgeräte, Distanzunterricht) |
| § 35 | Teilkonferenzen: Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen |
| § 36 | Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen; Zahl der Elternvertretungen; Videokonferenz; Stimmrecht bei Zeugnissen |
| § 38 | Konferenzen in der unterrichtsfreien Zeit; Rücksicht auf Berufstätige |
| § 38a | Aufgaben des Schulvorstandes |
| § 38b | Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes; Wahl durch den Schulelternrat; Geschäftsordnung |
| § 38c | Beteiligung des Schulträgers im Schulvorstand |
| § 39 | Ausschüsse |
| § 41 | Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit |
| § 43 | Schulleitung; Einspruch gegen Konferenzbeschlüsse |
| § 55 | Erziehungsberechtigte; Dialog- und Informationspflicht der Schule |
| § 58 | Teilnahmepflicht; Präsenz- und Distanzunterricht |
| § 58a | Nachteilsausgleich und Notenschutz |
| § 61 | Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen |
| § 63 bis 71 | Schulpflicht, Beurlaubung, Ruhen der Schulpflicht, Unterricht bei Krankheit |
| § 71a | Ausstattung mit digitalen Endgeräten |
| § 73 | Klassenvertretung und Klassenrat |
| § 88 | Mitwirkung der Erziehungsberechtigten; eine Stimme je Kind |
| § 89 | Klassenelternschaft |
| § 90 | Schulelternrat; zusätzliche Vertretung nach Abs. 2 |
| § 91 | Wahlen, Amtszeit, Ausscheiden, Fortführung des Amtes |
| § 92 | Bereichselternräte und Bereichselternschaften |
| § 93 | Abweichende Organisation der Schule (Sekundarbereich II) |
| § 94 | Besondere Ordnung des Schulelternrates |
| § 95 | Geschäftsordnungen |
| § 96 | Mitwirkungsrechte: Erörterung, Berichtspflicht, Anhörung, Unterricht und Sexualerziehung, Beauftragung |
| § 97 | Gemeinde- und Kreiselternräte: Bildung, Wahl, Delegiertenverfahren, Vorstand |
| § 98 | Wahlen und Geschäftsordnung der Gemeinde- und Kreiselternräte |
| § 99 | Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte; Auskunftspflicht des Schulträgers |
| § 100 | Kosten: Geschäftsbedarf, Fahrtkosten, Zuschüsse |
| § 106 | Errichtung, Erweiterung, Zusammenlegung und Aufhebung von Schulen |
| § 110 | Kommunale Schulausschüsse |
| § 120 | Schulbehörden; Antidiskriminierungsstelle |
| § 169 | Landeselternrat: Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben |
| § 173 | Verfahren der Landesvertretungen; Sitzungen per Videokonferenz |
Die Elternwahlordnung im Überblick
| Paragraf | Inhalt |
|---|---|
| § 1 | Aktives Wahlrecht nur in der Wahlversammlung; Wählbarkeit Abwesender mit schriftlichem Einverständnis |
| § 2 | Gemeinsame Regeln: Anwesenheitsliste, Wahlvorstand, Wahlgänge, Handzeichen oder Stimmzettel, Mehrheit, Stichwahl, Niederschrift |
| § 3 | Fristen: ein Monat (Klassenelternschaften), zwei Monate (Schulelternräte), drei Monate (Gemeinde- und Kreiselternräte) nach Ende der Sommerferien |
| § 4 | Mitteilung des Ergebnisses an die Schulleitung; Aufbewahrung der Stimmzettel für drei Monate |
| § 5 | Abberufung (Antrag von einem Fünftel, Einladung, Begründung, Stellungnahme) und Nachwahl |
| § 6 | Einladung: Frist zehn Tage, wer einlädt, Empfangsbestätigung, Wiederholung bei geringer Beteiligung |
| § 7 | Wahl zum Gemeinde- oder Kreiselternrat |
| § 8 und 9 | Wahl und Einberufung des Landeselternrates; dreijährige Amtszeit |
| § 10 | Kostenerstattung bei der Wahl zum Landeselternrat |
| § 11 | Wahlprüfung: Einspruch innerhalb einer Woche; Entscheidung durch Schulleitung oder Schulbehörde |