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Anhang G: Abkürzungen, Begriffe und Rechtsquellen

Abkürzungen

Abkürzung Bedeutung
BBS Berufsbildende Schule(n)
EWO Elternwahlordnung
GEW Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
GK Gesamtkonferenz
GS Grundschule
IGS Integrierte Gesamtschule
KER Kreiselternrat
KGS Kooperative Gesamtschule
LER Landeselternrat Niedersachsen
LfD Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen
LSR Landesschülerrat Niedersachsen
MK Niedersächsisches Kultusministerium
NiBiS Niedersächsischer Bildungsserver
NSchG Niedersächsisches Schulgesetz
OBS Oberschule
RLSB Regionales Landesamt für Schule und Bildung
SER Schulelternrat
StER Stadtelternrat
SV Schülervertretung
SVBl. Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen
WeSchVO Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen

Begriffe

Anhörung: Vor grundsätzlichen Entscheidungen müssen Schulelternrat und Klassenelternschaften gehört werden. Die Entscheidung trifft danach das zuständige Gremium; eine Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich, ihre Stellungnahme muss aber berücksichtigt werden.

Benehmen: Eine abgeschwächte Form der Beteiligung. Die entscheidende Stelle muss die andere Seite anhören und sich mit deren Argumenten auseinandersetzen, ist aber nicht an ihre Zustimmung gebunden (zum Beispiel Gesamtkonferenz und Schulvorstand beim Schulprogramm).

Besondere Ordnung: Beschluss des Schulelternrates nach § 94 NSchG, mit dem er von der gesetzlichen Zusammensetzung abweicht (Stellvertretungen als Mitglieder, Vorstand, einjährige Amtszeit).

Eigenverantwortliche Schule: Seit 2007 entscheiden die Schulen über viele Fragen selbst; Schulvorstand und Gesamtkonferenz sind die Entscheidungsgremien, die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung.

Erziehungsberechtigte: Personen mit Personensorgerecht sowie die in § 55 NSchG gleichgestellten Personen (Ehe- und Lebenspartner:innen im gemeinsamen Haushalt, Pflegepersonen, Verantwortliche bei Heimunterbringung).

Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen: Pädagogische Einwirkungen (Erziehungsmittel) kann jede Lehrkraft anwenden. Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG (zum Beispiel Umsetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht, Überweisung an eine andere Schule) beschließt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung; Elternvertreter:innen haben Stimmrecht.

Klassenrat: Regelmäßige Versammlung der Klasse, in der die Schüler:innen eigene Anliegen besprechen; seit 2026 in allen Jahrgängen verbindlich.

Mitwirkungsverbot: Wer selbst oder dessen Angehörige betroffen sind, darf an Beratung und Beschluss nicht teilnehmen (§ 41 Abs. 1 NSchG).

Nachteilsausgleich und Notenschutz: Anpassung der Prüfungsbedingungen bei Beeinträchtigungen (Nachteilsausgleich) und Verzicht auf die Bewertung einzelner Teilleistungen mit Zeugnisvermerk (Notenschutz), § 58a NSchG.

Schulträger: Kommune (Gemeinde, Samtgemeinde, Stadt, Landkreis), die die Schule errichtet, unterhält und ausstattet.

Schulbehörde: Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung und das Kultusministerium als Träger der staatlichen Schulaufsicht.

Verwaltungsakt: Hoheitliche Entscheidung mit Rechtswirkung nach außen (Versetzung, Abschluss, Ordnungsmaßnahme, Überweisung). Dagegen sind Widerspruch und Klage möglich.

Die wichtigsten Paragrafen des NSchG für Eltern

Paragraf Inhalt
§ 31 Verarbeitung personenbezogener Daten; Grundlage für die Weitergabe von Kontaktdaten an Elternvertretungen
§ 34 Gesamtkonferenz: Zuständigkeiten (Schulprogramm, Schulordnung, Leistungsbewertung, digitale Endgeräte, Distanzunterricht)
§ 35 Teilkonferenzen: Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen
§ 36 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen; Zahl der Elternvertretungen; Videokonferenz; Stimmrecht bei Zeugnissen
§ 38 Konferenzen in der unterrichtsfreien Zeit; Rücksicht auf Berufstätige
§ 38a Aufgaben des Schulvorstandes
§ 38b Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes; Wahl durch den Schulelternrat; Geschäftsordnung
§ 38c Beteiligung des Schulträgers im Schulvorstand
§ 39 Ausschüsse
§ 41 Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit
§ 43 Schulleitung; Einspruch gegen Konferenzbeschlüsse
§ 55 Erziehungsberechtigte; Dialog- und Informationspflicht der Schule
§ 58 Teilnahmepflicht; Präsenz- und Distanzunterricht
§ 58a Nachteilsausgleich und Notenschutz
§ 61 Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen
§ 63 bis 71 Schulpflicht, Beurlaubung, Ruhen der Schulpflicht, Unterricht bei Krankheit
§ 71a Ausstattung mit digitalen Endgeräten
§ 73 Klassenvertretung und Klassenrat
§ 88 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten; eine Stimme je Kind
§ 89 Klassenelternschaft
§ 90 Schulelternrat; zusätzliche Vertretung nach Abs. 2
§ 91 Wahlen, Amtszeit, Ausscheiden, Fortführung des Amtes
§ 92 Bereichselternräte und Bereichselternschaften
§ 93 Abweichende Organisation der Schule (Sekundarbereich II)
§ 94 Besondere Ordnung des Schulelternrates
§ 95 Geschäftsordnungen
§ 96 Mitwirkungsrechte: Erörterung, Berichtspflicht, Anhörung, Unterricht und Sexualerziehung, Beauftragung
§ 97 Gemeinde- und Kreiselternräte: Bildung, Wahl, Delegiertenverfahren, Vorstand
§ 98 Wahlen und Geschäftsordnung der Gemeinde- und Kreiselternräte
§ 99 Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte; Auskunftspflicht des Schulträgers
§ 100 Kosten: Geschäftsbedarf, Fahrtkosten, Zuschüsse
§ 106 Errichtung, Erweiterung, Zusammenlegung und Aufhebung von Schulen
§ 110 Kommunale Schulausschüsse
§ 120 Schulbehörden; Antidiskriminierungsstelle
§ 169 Landeselternrat: Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben
§ 173 Verfahren der Landesvertretungen; Sitzungen per Videokonferenz

Die Elternwahlordnung im Überblick

Paragraf Inhalt
§ 1 Aktives Wahlrecht nur in der Wahlversammlung; Wählbarkeit Abwesender mit schriftlichem Einverständnis
§ 2 Gemeinsame Regeln: Anwesenheitsliste, Wahlvorstand, Wahlgänge, Handzeichen oder Stimmzettel, Mehrheit, Stichwahl, Niederschrift
§ 3 Fristen: ein Monat (Klassenelternschaften), zwei Monate (Schulelternräte), drei Monate (Gemeinde- und Kreiselternräte) nach Ende der Sommerferien
§ 4 Mitteilung des Ergebnisses an die Schulleitung; Aufbewahrung der Stimmzettel für drei Monate
§ 5 Abberufung (Antrag von einem Fünftel, Einladung, Begründung, Stellungnahme) und Nachwahl
§ 6 Einladung: Frist zehn Tage, wer einlädt, Empfangsbestätigung, Wiederholung bei geringer Beteiligung
§ 7 Wahl zum Gemeinde- oder Kreiselternrat
§ 8 und 9 Wahl und Einberufung des Landeselternrates; dreijährige Amtszeit
§ 10 Kostenerstattung bei der Wahl zum Landeselternrat
§ 11 Wahlprüfung: Einspruch innerhalb einer Woche; Entscheidung durch Schulleitung oder Schulbehörde
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