Wahlen und Amtszeit
Alle Wahlen zu den Elternvertretungen richten sich nach § 91 NSchG und der Elternwahlordnung (EWO). Die EWO regelt Wahlberechtigung, Wahlverfahren, Fristen, Abberufung und Wahlprüfung für alle Ebenen von der Klassenelternschaft bis zum Landeselternrat. Sie stammt aus dem Jahr 1997 und wurde zuletzt 2005 geändert; sie gilt unverändert weiter. Anhang E enthält einen Ablaufplan für die Wahlversammlung und ein Muster für die Niederschrift.
Wer darf wählen, wer ist wählbar?
Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten (§ 91 Abs. 1 NSchG, zum Begriff siehe Kapitel 2). Nicht wählbar ist, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land oder zum Schulträger an der Schule tätig ist oder mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeitende, Sekretariats- und Hausmeisterkräfte an der eigenen Schule, nicht aber Lehrkräfte einer anderen Schule. Wer als Wahlleitung oder Schriftführung mitwirkt, ist trotzdem wählbar.
Für die einzelnen Ämter gilt:
| Amt | wählbar | wahlberechtigt |
|---|---|---|
| Vorsitz und Stellvertretung der Klassenelternschaft | alle Erziehungsberechtigten der Klasse | alle Erziehungsberechtigten der Klasse (eine Stimme je Kind) |
| Elternvertretung in der Klassenkonferenz | alle Erziehungsberechtigten der Klasse | alle Erziehungsberechtigten der Klasse (eine Stimme je Kind) |
| Vorsitz, Stellvertretung, Vorstand des Schulelternrates | Mitglieder des Schulelternrates | Mitglieder des Schulelternrates |
| Elternvertretung im Schulvorstand | alle Erziehungsberechtigten der Schule | Mitglieder des Schulelternrates |
| Elternvertretung in Gesamtkonferenz, Fachkonferenzen, Ausschüssen | alle Erziehungsberechtigten der Schule | Mitglieder des Schulelternrates |
| Mitglied oder Delegierte für Gemeinde-, Stadt-, Kreiselternrat | Mitglieder des Schulelternrates | Mitglieder des Schulelternrates |
In Konferenzen und im Schulvorstand können also auch beide Elternteile eines Kindes vertreten sein, und Mehrfachmitgliedschaften (etwa Schulelternrat, Gesamtkonferenz und Schulvorstand) sind erlaubt. Ob das sinnvoll ist, entscheidet der Schulelternrat bei der Wahl. Die Mitwirkung in den Gremien ist freiwillig; niemand kann gezwungen werden, sich aufstellen zu lassen.
Stimmen
In der Klassenelternschaft haben die Erziehungsberechtigten für jedes Kind zusammen nur eine Stimme (§ 88 Abs. 2 NSchG). Sind beide Elternteile anwesend, müssen sie sich einigen, wer abstimmt; sonst ist die Stimme ungültig. Wer mehrere Kinder in derselben Klasse hat, hat entsprechend mehrere Stimmen. Im Schulelternrat hat jedes Mitglied eine Stimme; vertritt eine Person mehrere Klassen, hat sie in der Regel so viele Stimmen, wie sie Klassen vertritt. Das sollte in der Geschäftsordnung festgehalten und in der Anwesenheitsliste vermerkt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Fristen und Einladung
Die Wahlen finden zu Beginn der Wahlperiode nach dem Ende der Sommerferien statt (§ 3 EWO):
| Gremium | Frist nach Ende der Sommerferien | Wer lädt ein |
|---|---|---|
| Klassenelternschaften | innerhalb eines Monats | die Klassenlehrkraft |
| Schulelternrat, Bereichselternräte, Vertretung nach § 90 Abs. 2 | innerhalb von zwei Monaten | Vorsitz des Schulelternrates; die Schulleitung, wenn der bisherige Vorsitz das Amt nicht mehr fortführt |
| Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte | innerhalb von drei Monaten | Gemeinde oder Landkreis |
| Landeselternrat | in den letzten zwei Monaten der Amtszeit | Regionales Landesamt für Schule und Bildung |
Kann eine Frist nicht eingehalten werden, ist die Wahl unverzüglich nachzuholen. Eine verspätete Wahl ist deshalb nicht ungültig.
Zur Wahlversammlung wird mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich eingeladen (§ 6 EWO). Auf der Einladung müssen die Ämter stehen, die gewählt werden sollen. Werden Einladungen über die Schüler:innen verteilt, ist eine Empfangsbestätigung zu verlangen; ein Rückmeldezettel (Anhang A) erfüllt diesen Zweck. Wahlen vor den Sommerferien sind nicht zulässig, weil dann noch nicht alle Eltern des neuen Schuljahres wahlberechtigt wären. Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Amtsinhaber:innen ihr Amt fort, längstens für drei Monate (§ 91 Abs. 4 NSchG).
Kommen nicht mehr als drei Wahlberechtigte oder ist niemand bereit, sich wählen zu lassen, wird die Einladung einmal wiederholt. In der zweiten Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl unterbleibt, wenn wieder weniger als drei Erziehungsberechtigte erscheinen.
Ablauf der Wahl
Das Verfahren nach § 2 EWO ist für alle Ebenen gleich:
- Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
- Die einladende Person stellt fest, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde, wer wahlberechtigt ist und wie viele Stimmen es gibt. Sie leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
- Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte durch Handzeichen einen Wahlvorstand aus Wahlleitung und Schriftführung.
- Die Wahlleitung stellt die Wählbarkeit fest, nimmt Wahlvorschläge entgegen, leitet die Wahlhandlung und gibt die Ergebnisse bekannt.
Weitere Regeln:
- Einzeln zu besetzende Ämter (Vorsitz, Stellvertretung) werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Mehrere gleichartige Ämter (etwa mehrere Vertreter:innen in der Gesamtkonferenz) können in einem Wahlgang besetzt werden.
- Gewählt wird offen durch Handzeichen, wenn niemand eine geheime Wahl mit Stimmzetteln verlangt. Ein einzelner Antrag genügt.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei mehreren Ämtern in einem Wahlgang entscheidet die Reihenfolge der Stimmenzahlen; wer danach folgt, wird Stellvertretung, wenn diese nicht getrennt gewählt wird. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl.
- Abwesende sind wählbar, wenn ihr Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.
- Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf eine nicht vorgeschlagene Person lautet oder der Wille nicht eindeutig erkennbar ist.
- Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Wahlvorstand unterzeichnet.
- Das Ergebnis wird mit Anwesenheitsliste, Stimmzetteln und Niederschrift unverzüglich der Schulleitung (bei Gemeinde- und Kreiselternräten der Gemeinde oder dem Landkreis) mitgeteilt. Die Stimmzettel sind drei Monate aufzubewahren.
Ein Wahleinspruch ist innerhalb einer Woche nach der Wahl schriftlich möglich, wenn gegen wesentliche Vorschriften über Wahlberechtigung, Wählbarkeit oder Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Ergebnis beeinflusst wurde (§ 11 EWO). Über Einsprüche gegen Wahlen in der Klassenelternschaft entscheidet die Schulleitung, in den übrigen Fällen das Regionale Landesamt für Schule und Bildung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Amtszeit und Ausscheiden
Die Ämter der Elternvertretung werden für zwei Schuljahre gewählt (§ 91 Abs. 2 NSchG). Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, ist die Amtszeit entsprechend kürzer. Der Schulelternrat kann durch besondere Ordnung eine Amtszeit von einem Schuljahr bestimmen (§ 94 NSchG). Für den Schulvorstand legt der Schulelternrat fest, ob die Elternvertreter:innen für ein oder zwei Schuljahre gewählt werden (§ 38b Abs. 6 NSchG); zwei Jahre sind wegen der Kontinuität empfehlenswert. In jahrgangsübergreifenden Klassen wird für ein Jahr gewählt.
Elternvertreter:innen scheiden aus ihrem Amt aus (§ 91 Abs. 3 NSchG),
- wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
- wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
- wenn die Voraussetzungen für die Gleichstellung als erziehungsberechtigt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 NSchG entfallen oder widerrufen werden,
- wenn sie zurücktreten,
- wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen,
- wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt wurden, nicht mehr angehören,
- wenn sie eine Tätigkeit an der Schule im Auftrag von Land oder Schulträger aufnehmen oder
- wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.
Wird ein Kind während der Amtszeit volljährig, bleibt die Elternvertreterin oder der Elternvertreter bis zum Ende der Amtszeit im Amt. Die Vertreter:innen in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand müssen nicht Mitglied des Schulelternrates sein und bleiben deshalb im Amt, auch wenn sie den Vorsitz ihrer Klassenelternschaft verlieren.
Für die Abberufung gilt ein festes Verfahren (§ 5 EWO): ein schriftlicher Antrag mit Begründung, den mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten unterschrieben hat; eine schriftliche Einladung mit denselben Anforderungen wie zur Wahl, der eine Kopie des Antrags beiliegt; eine mündliche Begründung in der Versammlung; Gelegenheit zur Stellungnahme für die Betroffenen. Nachwahlen gelten nur bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
Der erste Elternabend: Wahlen mit Bedacht
Die Wahlen am ersten Elternabend der neu zusammengesetzten Klassen (in der Regel in den Jahrgängen 1, 3, 5, 7, 9 und 11) sind für die Zusammenarbeit der nächsten zwei Jahre entscheidend. Sie sollten kein bloßer Pflichtakt sein. Ungünstig ist, dass sich die Eltern zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht kennen. Umso wichtiger sind ein paar Hinweise.
Vor der Wahl informieren. Der Schulelternrat kann vor den Wahlen in den neuen Klassen alle Eltern gemeinsam über die Organisation der Elternvertretung, über die Aufgabe des Vorsitzes und über den Ablauf der Wahl informieren. Auch ein kurzer Informationsteil am Elternabend selbst hilft. Anhang F enthält eine Checkliste.
Zeit lassen. Zunächst stellen sich alle Eltern reihum kurz vor. Das fördert das Kennenlernen, und alle bekommen ein erstes Bild von möglichen Kandidat:innen. Im Idealfall werden Kandidat:innen vorgeschlagen und die Vorschlagenden begründen ihren Vorschlag. In neu gebildeten Klassen kommt es meist zur Selbstnennung. Dann sollten die Kandidat:innen kurz sagen, wer sie sind und wie sie sich die Mitarbeit vorstellen. Fragen Sie auch nach der Bereitschaft, im Schulelternrat mitzuarbeiten, denn dort werden die Vorsitzenden gebraucht.
Aufgaben des Vorsitzes der Klassenelternschaft. Die oder der Vorsitzende
- hält Verbindung zu den Eltern der Klasse, zu den Lehrkräften und besonders zur Klassenleitung, zu den Elternvertreter:innen in der Klassenkonferenz und zum Schulelternrat,
- bereitet die Elternabende in Absprache mit der Klassenleitung vor (Ort, Termin, Themen, Einladung, Gäste), leitet sie und sorgt dafür, dass auch nicht anwesende Eltern informiert werden (Protokoll, Rundschreiben),
- nimmt an den Sitzungen des Schulelternrates teil und berichtet der Klasse daraus,
- setzt Beschlüsse der Klassenelternschaft um,
- ist Ansprechperson bei allgemeinen Problemen in der Klasse und vermittelt bei Bedarf Gespräche mit Lehrkräften, ohne Partei zu ergreifen,
- wahrt Vertraulichkeit über persönliche Angelegenheiten.
Die Liste sollte niemanden abschrecken. Die zeitliche Belastung ist überschaubar (drei bis vier Elternabende und drei bis fünf Sitzungen des Schulelternrates im Jahr), und grundsätzlich können alle Eltern diese Aufgabe erfüllen. Der Schulelternrat, der Kreis- oder Stadtelternrat und dieser Leitfaden helfen dabei. Elternarbeit bringt auch etwas: tiefere Einblicke in einen wichtigen Lebensbereich des Kindes, interessante Kontakte zu anderen Eltern und Lehrkräften und die Freude daran, etwas mitzugestalten.