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Elternvertretung in Konferenzen und im Schulvorstand

In den Konferenzen wirken alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen (§§ 34 bis 41 NSchG). Der Schulvorstand ist seit 2007 das zweite Entscheidungsgremium der eigenverantwortlichen Schule (§§ 38a bis 38c NSchG). In beiden sind Eltern mit Stimmrecht vertreten. Dieses Kapitel ist als Arbeitshilfe für die gewählten Elternvertreter:innen gedacht.

Fünf Karten: Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Fachkonferenz, Klassenkonferenz und Schulleitung, jeweils mit ihren Zuständigkeiten und der Mitwirkung der Eltern.

Wer entscheidet was, und wie wirken Eltern mit.

Gemeinsame Regeln für alle Gremien

  • Termine: Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und sind so anzusetzen, dass auch berufstätige Elternvertreter:innen teilnehmen können (§ 38 NSchG). Das gilt entsprechend für den Schulvorstand.
  • Einladung: Sie erfolgt schriftlich mit Tagesordnung. Üblich sind sieben Tage; in dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. Einzelheiten stehen in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums, die die Gesamtkonferenz beschließt.
  • Vertraulichkeit: Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Eltern und Schüler:innen sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich (§ 41 Abs. 2 NSchG). Ein Gremium kann weitere Angelegenheiten für vertraulich erklären. Was vertraulich ist, wird auch im Schulelternrat nicht berichtet.
  • Mitwirkungsverbot: Wer selbst oder dessen Angehörige persönlich betroffen sind, darf bei Beratung und Beschluss nicht anwesend oder zugeschaltet sein (§ 41 Abs. 1 NSchG). Elternvertreter:innen verlassen also den Raum, wenn über ihr eigenes Kind beraten wird.
  • Berichtspflicht: Die gewählten Vertreter:innen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit (§ 96 Abs. 2 NSchG), soweit keine Vertraulichkeit entgegensteht.
  • Abstimmungen: Beschlossen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Entscheidungen über Grundsätze der Leistungsbewertung, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, die Schulordnung und Ordnungsmaßnahmen dürfen sich nur die Vertreter:innen der Eltern und der Schüler:innen enthalten (§ 36 Abs. 5 NSchG).
  • Beschlussfähigkeit: Ein Konferenzbeschluss ist auch gültig, wenn weniger Elternvertreter:innen bestellt sind, als Sitze vorhanden sind. Deshalb lohnt es sich, alle Sitze zu besetzen.
  • Videokonferenz: Seit August 2026 können Konferenzen, Ausschüsse und der Schulvorstand ganz oder teilweise per Videokonferenztechnik tagen, wenn ihre Geschäftsordnung das regelt. Nicht möglich ist das bei Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, bei Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen, bei Wahlen, geheimen Abstimmungen und vertraulichen Angelegenheiten.
  • Einspruch der Schulleitung: Verstößt ein Beschluss nach Überzeugung der Schulleitung gegen Rechtsvorschriften oder anerkannte pädagogische Grundsätze, muss sie innerhalb von drei Tagen Einspruch einlegen; das Gremium berät dann erneut, und bei Festhalten entscheidet das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (§ 43 Abs. 5 NSchG).

Die Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht eine Teilkonferenz zuständig ist, über das Schulprogramm, die Schulordnung, die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse sowie über Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung (§ 34 NSchG). Seit 2026 gehören dazu auch Grundsätze für den unterrichtlichen Einsatz digitaler Endgeräte und das pädagogische Konzept für den Distanzunterricht. Die Schulleitung unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule und führt den Vorsitz.

Stimmberechtigt sind die Schulleitung, die hauptamtlich oder hauptberuflich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeitenden, Vertretungen der übrigen Lehrkräfte, die Referendar:innen sowie je eine Vertretung der sonstigen Mitarbeitenden des Landes und des Schulträgers (§ 36 Abs. 1 NSchG). Die Zahl der Elternvertreter:innen (und ebenso vieler Schülervertreter:innen) hängt von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der Lehrkräfte ab:

Stimmberechtigte Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeitende Elternvertreter:innen
bis 10 4
11 bis 30 6
31 bis 50 10
51 bis 70 14
mehr als 70 18

Für jede Vertretung wird eine Stellvertretung gewählt. Beratend nehmen unter anderem eine Vertretung des Schulträgers teil; die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass beratende Mitglieder Stimmrecht erhalten.

Tipps für Elternvertreter:innen in der Gesamtkonferenz: Die Tagesordnung vorher im Schulelternrat besprechen und Positionen abstimmen. Bei Grundsatzentscheidungen (Schulprogramm, Leistungsbewertung, Hausaufgabenkonzept) nachfragen, ob der Schulelternrat vorher gehört wurde, wie es § 96 Abs. 3 NSchG verlangt. Ergebnisse zeitnah im Schulelternrat berichten.

Fachkonferenzen

Für Fächer oder Fächergruppen richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein (§ 35 Abs. 1 NSchG). Sie entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über alles, was ausschließlich den fachlichen Bereich betrifft: die Umsetzung der Kerncurricula in schuleigene Arbeitspläne, die Einführung von Schulbüchern und Lernmitteln, Zahl und Verteilung der Klassenarbeiten, das Verhältnis von schriftlichen und sonstigen Leistungen bei der Bewertung, Absprachen zu Förderung und Vergleichsarbeiten. Fachkonferenzen sollten mindestens einmal im Halbjahr tagen.

Mitglieder sind die im Fach tätigen Lehrkräfte und mindestens je eine Vertretung der Eltern und der Schüler:innen (§ 36 Abs. 3 NSchG). Die Zahl der Eltern- und Schülervertretungen legt die Gesamtkonferenz fest; sie darf die Zahl der stimmberechtigten Lehrkräfte nicht übersteigen. Weil Eltern in vielen Fachkonferenzen vertreten sein müssen, ist die Fachkonferenz ein guter Einstieg für Eltern, die nicht Mitglied des Schulelternrates sind.

Tipps: Nachfragen, wie Noten im Fach zustande kommen und wie das den Eltern erklärt wird. Auf Verständlichkeit der schuleigenen Arbeitspläne für Eltern achten. Bei der Schulbuchauswahl die Kosten für Familien und die Lernmittelausleihe im Blick behalten. Unterstützung durch den Schulträger einfordern, wenn Rahmenrichtlinien oder Kerncurricula benötigt werden; sie sind auf dem Niedersächsischen Bildungsserver frei verfügbar.

Die Klassenkonferenz

Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet (§ 35 Abs. 2 NSchG). Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über alles, was ausschließlich die Klasse oder einzelne Schüler:innen betrifft:

  • das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
  • die Koordinierung der Hausaufgaben,
  • die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler:innen (Arbeits- und Sozialverhalten),
  • wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
  • Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
  • Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG.

Mitglieder sind alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, die pädagogischen Mitarbeitenden, eigenverantwortlich unterrichtende Referendar:innen sowie mindestens je eine Vertretung der Eltern und der Schüler:innen; die Zahl legt die Gesamtkonferenz fest. Die Elternvertreter:innen werden von der Klassenelternschaft gewählt. Den Vorsitz führt die Klassenlehrkraft; bei Ordnungsmaßnahmen führt die Schulleitung den Vorsitz. Es empfiehlt sich, dass eine der beiden Klassenelternvertretungen (Vorsitz oder Stellvertretung) auch Mitglied der Klassenkonferenz ist, damit die Information zwischen beiden Gremien fließt.

Stimmrecht: Elternvertreter:innen haben in der Klassenkonferenz volles Stimmrecht, auch bei Ordnungsmaßnahmen. Bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben; die übrigen Mitglieder, also auch die Eltern, wirken beratend mit (§ 36 Abs. 7 NSchG). Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind oft kurz, weil die Fachnoten vorher feststehen. Notensprünge müssen dort erläutert und in der Niederschrift festgehalten werden; die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens beschließt die Konferenz.

Versetzungen, Abschlüsse, Überweisungen und Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte. Gegen sie können die Erziehungsberechtigten Widerspruch einlegen und danach vor dem Verwaltungsgericht klagen. Elternvertreter:innen sollten das wissen, ohne selbst Rechtsberatung zu geben.

Tipps: Vor Konferenzen zu Ordnungsmaßnahmen die Rechtsgrundlage (§ 61 NSchG) und den Sachverhalt genau erfragen. Auf faire Verfahren achten: Wurden Schüler:in und Eltern angehört? Ist die Maßnahme verhältnismäßig? Persönliche Angelegenheiten bleiben vertraulich, auch gegenüber den anderen Eltern der Klasse. Wer ein eigenes Kind in der Klasse hat, verlässt bei Beratungen über dieses Kind den Raum.

Ausschüsse

Jede Konferenz kann Entscheidungen auf einen Ausschuss übertragen oder Ausschüsse zur Vorbereitung von Beschlüssen einsetzen (§ 39 NSchG). Ausschüssen gehören Vertretungen der Lehrkräfte, der Eltern und der Schüler:innen an; Eltern und Schüler:innen müssen in gleicher Zahl vertreten sein, mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. Die Elternvertreter:innen in den Ausschüssen der Klassenkonferenz wählt die Klassenelternschaft, in den übrigen Ausschüssen der Schulelternrat. Ausschussmitglieder müssen nicht Mitglieder der Konferenz sein.

Der Schulvorstand

Aufgabe und Zusammensetzung

Im Schulvorstand wirken Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern und Schüler:innen zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten (§ 38a Abs. 1 NSchG). Die Schulleitung unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten, besonders über die Umsetzung des Schulprogramms und den Stand der Verbesserungsmaßnahmen.

Die Größe richtet sich nach der Zahl der Lehrkräfte, umgerechnet in Vollzeitstellen zu Beginn des Schuljahres (§ 38b NSchG):

Schule Mitglieder davon Eltern
allgemeinbildend, bis 20 Lehrkräfte 8 2
allgemeinbildend, 21 bis 50 Lehrkräfte 12 3
allgemeinbildend, über 50 Lehrkräfte 16 4
Grundschule 8, 12 oder 16 die Hälfte (keine Schülervertretung)
berufsbildend, bis 50 Lehrkräfte 12 1
berufsbildend, über 50 Lehrkräfte 24 2

An allgemeinbildenden Schulen stellen die Lehrkräfte einschließlich Schulleitung die Hälfte, Eltern und Schüler:innen je ein Viertel. An verbundenen Schulformen (etwa Grund- und Hauptschule) bleibt es bei je einem Viertel; die Grundschüler:innen sind dann ebenfalls wählbar. An Abendgymnasien und Kollegs gibt es keine Elternvertretung.

Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstandes wahr. Seit 2026 kann an Schulen mit mehr als drei und weniger als acht Lehrkräften die Gesamtkonferenz auf Vorschlag des Schulvorstandes beschließen, dessen Aufgaben zu übernehmen; das entlastet kleine Schulen.

Den Vorsitz führt die Schulleitung, im Vertretungsfall die stellvertretende Schulleitung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung; sie hat aber keine doppelte Stimme. Der Schulträger wird zu allen Sitzungen eingeladen, erhält die Unterlagen und kann mit Rede- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen (§ 38c NSchG). Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen, zum Beispiel aus dem Förderverein; Personen, die schon einer vertretenen Gruppe angehören, sollen nicht zusätzlich berufen werden, damit die Verhältnisse gewahrt bleiben. Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich, auch nicht schulöffentlich. Stellvertretungen nehmen nur im Vertretungsfall teil.

Gestapelte Balken: An Grundschulen stellen Lehrkräfte und Eltern je die Hälfte der Sitze. An weiterführenden Schulen stellen die Lehrkräfte die Hälfte, Eltern und Schüler:innen je ein Viertel. An berufsbildenden Schulen entfallen je ein Viertel auf Schulleitung, Lehrkräfte und Schülerschaft, ein Zwölftel auf die Eltern und zwei Zwölftel auf außerschulische Vertretungen.

Die Sitzverteilung im Schulvorstand nach Schulform.

Wahl der Elternvertreter:innen

Die Elternvertreter:innen und ihre Stellvertretungen werden vom Schulelternrat gewählt; wählbar sind alle Erziehungsberechtigten der Schule, deren Kind noch minderjährig ist (§ 38b Abs. 6 NSchG). Die Wahl ist eine Persönlichkeitswahl; eine Regelung, nach der etwa der Vorsitz des Schulelternrates automatisch Mitglied wäre, ist unzulässig. Der Schulelternrat legt fest, ob für ein oder für zwei Schuljahre gewählt wird. Die Wahl findet nach dem Ende der Sommerferien statt, damit alle Eltern des neuen Schuljahres wählbar sind. Wird ein Kind während der Amtszeit volljährig, bleibt die Elternvertretung im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, rückt die Stellvertretung nach, und eine neue Stellvertretung wird nachgewählt. Es gilt die Elternwahlordnung; Wahleinsprüche entscheidet das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

Eine enge Verzahnung mit dem Schulelternrat ist für eine gute Interessenvertretung unverzichtbar. Mitglieder des Schulvorstandes, die nicht dem Schulelternrat angehören, sollten an dessen Sitzungen teilnehmen und dort berichten. Der Schulelternrat sollte zu Beginn des Schuljahres alle Eltern darauf hinweisen, dass Kandidat:innen für den Schulvorstand gesucht werden.

Entscheidungen des Schulvorstandes

Der Schulvorstand entscheidet nach § 38a Abs. 3 NSchG unter anderem über

  • die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume, die das Kultusministerium den eigenverantwortlichen Schulen einräumt (zum Beispiel Abweichungen vom Hausaufgabenerlass oder vom Erlass zu schriftlichen Arbeiten, die dann von der zuständigen Konferenz ausgestaltet werden),
  • den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleitung,
  • Anträge auf Genehmigung einer Ganztagsschule oder eines Ganztagszugs,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Schulen,
  • das Führen der Eingangsstufe und das Führen mehrerer Jahrgänge als pädagogische Einheit,
  • Vorschläge und Stellungnahmen zur Besetzung der Schulleitungsstellen und anderer Beförderungsstellen,
  • die Form, in der eine Oberschule geführt wird,
  • die Ausgestaltung der Stundentafel (Profile, Fremdsprachen, Förderunterricht, bilinguale Angebote),
  • Schulpartnerschaften und Mitwirkung bei der Namensgebung,
  • Anträge auf Schulversuche,
  • seit 2026 die Einführung von Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 5 NSchG; das betrifft allein berufsbildende Schulen und das Abendgymnasium, an denen das Kultusministerium Unterricht in begrenztem Umfang auf Distanz zulassen kann,
  • Grundsätze für die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeitenden an Grundschulen, für Projektwochen, für Werbung und Sponsoring und für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule (Selbstevaluation).

Der Plan der Schulfahrten bedarf der Zustimmung des Schulvorstandes. Außerdem macht der Schulvorstand einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung; will die Gesamtkonferenz davon abweichen, muss sie das Benehmen mit dem Schulvorstand herstellen (§ 38a Abs. 4 NSchG).

Der Haushaltsplan umfasst das Landesbudget der Schule (etwa für Fortbildung und Schulfahrten) und die vom Schulträger zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mittel sowie Spenden und Sponsoring. Er gilt für das Kalenderjahr. Der Schulvorstand stellt ihn nicht selbst auf, sondern lässt ihn sich von der Schulleitung vorlegen, kann nachfragen und um Nachbesserung bitten und beschließt ihn insgesamt oder lehnt ihn ab. Weil Haushalt und Entlastung jährlich anstehen, muss der Schulvorstand regelmäßig tagen. Eine gesetzliche Mindestzahl an Sitzungen gibt es nicht; die Schulleitung lädt nach pflichtgemäßem Ermessen ein, Mitglieder können den Bedarf einer Sitzung anzeigen und Tagesordnungspunkte beantragen.

Geschäftsordnung und Protokoll

Der Schulvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 38b Abs. 1 NSchG in der Fassung von 2026). Darin gehören Regelungen zu Einladungsfristen, Sitzungshäufigkeit, Tagesordnung, Gästen, Protokoll und zur Durchführung digitaler oder hybrider Sitzungen (Technik, Datenschutz, Vorgehen bei Störungen, Abstimmungen, Vertraulichkeit). Das Ergebnisprotokoll darf in den Gremien der Schule verteilt oder ausgehängt werden, soweit es keine vertraulichen Angelegenheiten enthält. Es liegt in der Absicht des Gesetzes, dass die Entscheidungen des Schulvorstandes breit kommuniziert werden.

Fortbildung

Damit Elternvertreter:innen im Schulvorstand auf Augenhöhe mitarbeiten können, gibt es in fast allen Landkreisen und kreisfreien Städten ausgebildete Elterntrainer:innen, die Schulungen anbieten. Auskunft gibt der Kreis- oder Stadtelternrat. Die Kosten übernimmt häufig der Schulträger; sonst kann das Schulbudget genutzt werden, das ausdrücklich auch für die Fortbildung der Elternvertretungen im Schulvorstand vorgesehen ist. Auch Volkshochschulen und Bildungswerke bieten Kurse zur Elternmitwirkung an.

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