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Was tun wir, wenn ...?

Elternvertreter:innen werden oft mit ganz praktischen Fragen angesprochen. Dieses Kapitel gibt Antworten auf die häufigsten. Maßgeblich sind das Schulgesetz, die Erlasse des Kultusministeriums und die Schulordnung der eigenen Schule, die meist genauere Regeln enthält.

... ein Kind krank wird?

Wer krank ist, bleibt zu Hause. Die Eltern müssen die Schule unverzüglich, also am ersten Fehltag vor Unterrichtsbeginn, über Grund und voraussichtliche Dauer informieren. Eine mündliche, telefonische oder elektronische Benachrichtigung genügt zunächst; die meisten Schulen legen in ihrer Schulordnung fest, welcher Weg gewünscht ist (Anruf im Sekretariat, Nachricht über das Kommunikationssystem, E-Mail an die Klassenleitung). Bei der Rückkehr bringt das Kind eine schriftliche Entschuldigung mit, sofern die Schule das verlangt. Bei längerer Krankheit kann die Schulleitung ein ärztliches Attest verlangen, in besonderen Fällen ein amtsärztliches. Wer Klassenarbeiten versäumt, spricht die Nachholung mit der Fachlehrkraft ab.

Kinder, die länger als sechs Wochen krank sind, haben Anspruch auf besonderen Unterricht, zum Beispiel Hausunterricht oder Unterricht in der Klinik (§ 69 NSchG). Der Antrag läuft über die Schule.

... ein Unfall passiert?

Schüler:innen sind während des Schulbesuchs, bei allen schulischen Veranstaltungen (Ausflüge, Klassenfahrten, Sportfeste, Praktika) und auf dem direkten Weg dorthin und zurück gesetzlich unfallversichert. Beiträge zahlen die Eltern nicht. Träger sind die Landesunfallkasse Niedersachsen und der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover (Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, www.lukn.de). Bei einem Unfall übernimmt die Unfallversicherung anstelle der Krankenkasse die Behandlungskosten und bei Dauerschäden auch Rente.

Zu beachten:

  • Jeder Unfall, der ärztlich behandelt wird, ist der Schule zu melden. Die Schule erstattet die Unfallanzeige. Sie kann nur melden, was sie kennt; Wegeunfälle erfahren Lehrkräfte oft erst von den Eltern.
  • Beim Arztbesuch angeben, dass es sich um einen Schulunfall handelt, damit die Abrechnung über die Unfallkasse läuft und nicht über die Krankenkasse.
  • Auch Unfälle ohne erkennbare Folgen sollten dokumentiert werden, damit bei Spätfolgen Ansprüche bestehen.
  • Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Schüler:innen das Schulgelände unbefugt verlassen oder Umwege aus privaten Gründen machen.

... ein Kind beurlaubt werden soll?

Die Schulpflicht verlangt die Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen. Eine Beurlaubung ist nur aus wichtigem Grund auf Antrag der Eltern möglich, zum Beispiel bei Familienfeiern, religiösen Anlässen, Kuren oder außergewöhnlichen sportlichen und musischen Veranstaltungen. Der Antrag sollte rechtzeitig, an vielen Schulen mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich gestellt werden. Über Beurlaubungen bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung, über längere das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

Unmittelbar vor und nach den Ferien wird nur ausnahmsweise beurlaubt, wenn die Ablehnung eine persönliche Härte bedeuten würde. Günstigere Reisepreise oder die Vermeidung von Staus sind kein Grund. Wer ohne Beurlaubung fehlt, verstößt gegen die Schulpflicht; das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern (etwa Sport aus gesundheitlichen Gründen) ist etwas anderes als eine Beurlaubung und läuft über die Schule.

... Kinder das Schulgelände verlassen?

Ob und wann Schüler:innen das Schulgelände in Pausen oder Freistunden verlassen dürfen, regelt die Schulordnung; oft ist das ab einem bestimmten Jahrgang oder mit Einverständnis der Eltern erlaubt. Wer das Gelände unbefugt verlässt, verliert unter Umständen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz und muss mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen rechnen (§ 61 NSchG). Für den Ganztag gelten besondere Regeln zur Aufsicht, die die Schule mitteilt.

... etwas gestohlen oder beschädigt wird?

Diebstähle lassen sich selbst in Bürogebäuden nicht vermeiden, erst recht nicht in einer Schule mit vielen Eingängen und starker Nutzung von morgens bis abends. Wertsachen und teure Geräte gehören nur in die Schule, wenn sie dort gebraucht werden. Für Schäden an persönlichem Eigentum haftet die Schule grundsätzlich nur bei eigenem Verschulden, etwa bei einer Aufsichtspflichtverletzung. Verursacht ein anderes Kind den Schaden, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Manche Schulträger bieten über den Kommunalen Schadensausgleich eine begrenzte Erstattung an, wenn keine Versicherung leistet; Auskunft gibt das Sekretariat. Für die vom Land bereitgestellten digitalen Endgeräte gelten die Regeln des Ausstattungsprogramms und die Nutzungsvereinbarung der Schule.

... Lern- oder Erziehungsschwierigkeiten auftreten?

Erste Ansprechperson ist immer die Klassenlehrkraft. Sie kennt das Kind im Schulalltag und kann Fachlehrkräfte einbeziehen. Darüber hinaus gibt es an fast allen Schulen Beratungslehrkräfte und vielerorts Schulsozialarbeit. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung bieten schulpsychologische Beratung für Eltern, Schüler:innen und Schulen an; der Kontakt läuft über die Schule oder direkt über das Landesamt. Außerhalb der Schule helfen Erziehungsberatungsstellen der Kommunen und freien Träger, Kinder- und Jugendärzt:innen und das Jugendamt.

Hat ein Kind eine Beeinträchtigung, die es ihm erschwert, sein vorhandenes Können zu zeigen, besteht Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen, zum Beispiel mehr Zeit bei Klassenarbeiten, ein gesonderter Raum oder ein anderes Aufgabenformat. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt dabei gleich. Davon zu unterscheiden ist der Notenschutz: Auf Antrag der Eltern oder volljähriger Schüler:innen kann auf die Bewertung einzelner Fächer oder abgrenzbarer fachlicher Anforderungen verzichtet werden, mit Vermerk im Zeugnis. Das setzt eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, eine Autismus-Spektrum-Störung oder eine Lese-Rechtschreib-Störung voraus und kommt nur in Betracht, wenn ein Nachteilsausgleich nicht ausreicht. Bei einer Rechenstörung gilt eine engere Sonderregel: Nur bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs kann auf Antrag von der Bewertung der Leistung im Rechnen abgesehen werden. Beides ist seit August 2026 in § 58a NSchG geregelt; Einzelheiten zum Verfahren und zu den Nachweisen bestimmt eine Verordnung des Kultusministeriums. Bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird ein Feststellungsverfahren eingeleitet; die Eltern werden beteiligt und können eine inklusive Beschulung oder, soweit vorhanden, eine Förderschule wählen.

... es Konflikte mit einer Lehrkraft gibt?

Ihr Kind kommt aus der Schule und beschwert sich über eine Lehrkraft. Sie ärgern sich und überlegen, was zu tun ist. Ein paar Hinweise helfen, damit der Konflikt nicht zu Lasten des Kindes geht:

  1. Zuhören. Lassen Sie sich die Situation ruhig schildern und fragen Sie nach. Zeigen Sie, dass Sie Ihr Kind verstehen wollen; dann kann es seinen Ärger ausdrücken. Fragen Sie auch, ob es andere Möglichkeiten gegeben hätte, mit der Situation umzugehen. Geben Sie nicht sofort Ratschläge.
  2. Abwarten. Wenn möglich, eine Nacht darüber schlafen. Vielleicht mit anderen Eltern sprechen, um zu klären, ob es ein Einzelfall oder ein allgemeines Problem ist. Nichts ohne Wissen des Kindes unternehmen, damit es das Vertrauen nicht verliert.
  3. Gespräch suchen. Einen Termin mit der Lehrkraft vereinbaren, nicht zwischen Tür und Angel. Erklären Sie, warum Sie das Gespräch suchen. Vermeiden Sie Vorwürfe, auch in der Körpersprache. Sprechen Sie von Ihrer Sorge um das Kind, nicht von Schuld.
  4. Perspektive wechseln. Stellen Sie sich vor, Sie wären die Lehrkraft. Suchen Sie im Gegenüber die Fachperson und Partnerin. Fragen Sie nach Rat. Hören Sie zu, auch wenn Sie nicht einverstanden sind.
  5. Vereinbaren. Besprechen Sie gemeinsam, wie dem Kind geholfen werden kann, wer was übernimmt und wann Sie wieder miteinander sprechen.
  6. Auf Augenhöhe bleiben. Gespräche gelingen, wenn beide Seiten sachlich und lösungsorientiert als Erwachsene miteinander reden, nicht belehrend und nicht unterwürfig. Und vergessen Sie nie: Sie wollen die Lehrkraft für Ihr Kind gewinnen, nicht zur Gegnerin machen.

Elternvertreter:innen, die von anderen Eltern um Hilfe gebeten werden, können den Kontakt zur Lehrkraft herstellen und die Eltern auf Wunsch zum Gespräch begleiten. Sie stellen damit eine gewisse Öffentlichkeit her, in der Gespräche oft besser verlaufen. Sie ergreifen dabei keine Partei; ihre Anwesenheit reicht. Über das Besprochene wahren sie Stillschweigen. Persönliche Einzelprobleme sollten Elternvertreter:innen nicht zu ihren eigenen machen. Allgemeine Probleme, die viele Kinder betreffen, gehören dagegen auf den Elternabend und müssen dort mit der betreffenden Lehrkraft besprochen werden. Bei großen, lang anhaltenden Konflikten sollten Beratungslehrkraft, Schulpsychologie oder eine Mediation eingeschaltet werden. Niemand sollte etwas übernehmen, womit sie oder er sich überfordert fühlt.

Wer ist zuständig?

Fast alle Anliegen lassen sich zwei Fragen zuordnen: „Wie kann ich etwas verändern?" und „Wie bekomme ich mein Recht?" Für beide gilt:

  1. Von unten nach oben vorgehen. Zuerst die unmittelbar zuständige Stelle ansprechen.
  2. Auf derselben Ebene breiter werden. Wenn dort kein Erfolg erzielt wird, mindestens eine weitere Stelle der Schule auf derselben Ebene ansprechen. Sie beeinflussen sich gegenseitig.
  3. Ebenen nicht vorschnell überspringen. Nur eine Schule, die nach außen geschlossen auftritt, genießt Ansehen und kann für alle erfolgreich arbeiten. Wer direkt beim Ministerium anruft, landet in der Regel wieder bei der Schule.

Zwei Wege mit nummerierten Stufen. Wer etwas verändern will, geht von der eigenen Klasse über die ganze Schule und den Schulträger bis zum Land. Wer sein Recht durchsetzen will, geht vom Gespräch mit der Lehrkraft über Beratung und Schulleitung zum Regionalen Landesamt und schließlich zu Widerspruch und Klage.

Der Weg eines Anliegens, Stufe für Stufe.

Etwas verändern (eine Idee, ein Vorschlag, ein Wunsch):

Betrifft Weg
die eigene Klasse Klassenlehrkraft, Elternabend, Klassenkonferenz
ein Fach Fachlehrkraft, Elternvertretung in der Fachkonferenz
die ganze Schule Schulelternrat, Elternvertretung in Gesamtkonferenz oder Schulvorstand, Schulleitung
Gebäude, Ausstattung, Schülerbeförderung, Ganztag Schulleitung, Schulträger, Elternvertretung im Schulausschuss, Gemeinde-/Stadt-/Kreiselternrat
Erlasse, Verordnungen, Landespolitik Kreis-/Stadtelternrat, Landeselternrat, Kultusministerium

Sein Recht bekommen (jemand hat sich vermutlich nicht an Regeln gehalten):

Schritt Ansprechperson
1 Gespräch mit der betreffenden Lehrkraft
2 Klassenleitung, Beratungslehrkraft, Schulsozialarbeit
3 Schulleitung, bei Bedarf mit Begleitung durch die Elternvertretung
4 Regionales Landesamt für Schule und Bildung als Schulaufsicht (Beschwerde); es nimmt seit 2026 auch die Aufgaben einer Antidiskriminierungsstelle wahr
5 Bei Verwaltungsakten (Versetzung, Abschluss, Ordnungsmaßnahme, Überweisung): Widerspruch innerhalb eines Monats, danach Klage beim Verwaltungsgericht

Bei Fragen zum Datenschutz hilft die Datenschutzstelle des Regionalen Landesamtes, bei Fragen zur Schülerbeförderung der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Der Kreis- oder Stadtelternrat und die Geschäftsstelle des Landeselternrates beraten Elternvertretungen, die nicht weiterkommen.

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